Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar und 29. Januar 2026 seien aufzuhe- ben, die Sache zur Anordnung eines Electronic Monitoring in Ergänzung zum bestehenden Kon- takt- und Rayonverbot an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der geschlossenen Unterbringung zu entlassen;
E. 2 Gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen die Beschwerde zulässig. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 39 Abs. 3
E. 3 JStPO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrich- tung und die Versetzung ins Jugendheim G.________ unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutre- ten.
E. 3.1 Betreffend Vorgeschichte kann auf die amtlichen Akten BM-25-1647 und JG 25 82 sowie die Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen und der oberinstanzli- chen Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft vom 11. Februar 2026 (S. 2 ff., inkl. Beilagen) verwiesen werden. Diese werden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Hervorzuheben ist Folgendes:
E. 3.2 Gegen den Beschwerdeführer wird seit Oktober 2022 das Verfahren BM-22-2022 (JG 25 82) in Sachen Raubes etc. geführt (Anklageerhebung beim Jugendgericht:
19. Dezember 2025; die Leitung Jugendanwaltschaft erwähnt auf S. 2 der oberin- stanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026 zusätzlich auch noch den Straf- tatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung durch Gebrauch einer Waffe (Versuch), evtl. Tätlichkeiten, bezüglich dessen indes keine Anklage erfolg- te). In diesem Rahmen wurde der Beschwerdeführer bereits vom 5. Dezember 2022 bis zum 28. Februar 2023 in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung (Time-Out aufgrund erneuter Delinquenz) sowie vom 13. Januar 2023 bis zum
16. Januar 2023 in einer offenen Erziehungseinrichtung (Gastfamilie) unterge- bracht. Die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung erfolgte, weil der Beschwerdeführer wegen Regelverstössen und fehlender Kooperation aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) frühzeitig entlassen worden war, wo er zwecks jugendpsychiatrischer Ab- klärung eingewiesen worden war, und eine geeignete Anschlusslösung im Rahmen eines von den UPD empfohlenen Schulheims aufgrund des kurzfristigen Austritts nicht verfügbar war.
E. 3.3 Während des damals laufenden Untersuchungsverfahrens wurde der Beschwerde- führer am 11. Februar 2023 gemeinsam mit seinem Bruder von seiner Familie nach H.________ (Land)/I.________ (Land) geschickt und damit dem Strafverfahren entzogen. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge fast zwei Jahre in H.________ (Land)/I.________ (Land) auf, bis er Anfang 2025 gemeinsam mit sei- nem Bruder in die Schweiz zurückkehrte und ab diesem Zeitpunkt erneut bei seiner Mutter wohnte. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde wieder aufgenommen und mit Verfügung vom 7. Februar 2025 vorsorglich die Schutz- massnahmen des Rayon- und Kontaktverbots angeordnet (Verbot, sich nach 22:00 Uhr ausserhalb seines Domizils in J.________ (Örtlichkeit) aufzuhalten und zu den Opfern seiner bisherigen Delikte Kontakt aufzunehmen). Der Vollzug des Rayon- und Kontaktverbots wurde mittels Electronic Monitoring überwacht. Aus der Verfü-
E. 3.4 Nach Ergänzung des Rayonverbots aufgrund der engen Wohnverhältnisse am
E. 3.5 In den frühen Morgenstunden des 28. November 2025 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung am Bahnhof L.________ (Örtlich- keit) durch die Kantonspolizei Bern angehalten. Der Beschwerdeführer sowie sein Kollege D.________ werden dringend verdächtigt, in mehrere Geschäftsliegen- schaften eingebrochen zu sei und dabei Deliktsgut entwendet bzw. dies versucht zu haben. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers ergab zehn weitere DNA-Hits im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen seit August 2025. 4.
E. 4 gung vom 7. Februar 2025 geht hervor, dass die Jugendanwaltschaft die Schutz- massnahme als notwendig erachtete, weil unklar war, wie es dem Beschwerdefüh- rer nach seinem rund zweijährigen Aufenthalt in H.________ (Land)/I.________ (Land) ergangen war, wie er sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz verhalten und ob er in alte Muster zurückfallen wird. Es wurde in der Verfügung festgehalten, dass für den Beschwerdeführer Nulltoleranz gilt. Als Überschreiten der «roten Li- nie» wurden neue Delikte, Nicht-Kooperation bezüglich Tagesstruktur und Coa- ching, Nichteinhalten des Rayon- und Kontaktverbots inkl. Weisungen zum Elec- tronic Monitoring sowie Nicht-Wahrnehmen von Terminen genannt. Die Missach- tung dieser Auflagen habe die umgehende Ausschreibung zur Verhaftung und die Anordnung von Sicherheitshaft sowie die Prüfung einer geschlossenen stationären Unterbringung zur Folge.
E. 4.1 Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. c JStPO kann die Jugendanwaltschaft während der ju- gendstrafprozessualen Untersuchung vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen gemäss Art. 12-15 JStG anordnen. Das Gesetz trägt damit der Tatsache Rechnung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen un- ter Umständen rasches Eingreifen gebieten. Bei vorsorglichen Schutzmassnahmen handelt es sich um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleis- tung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen im Sinne einer Kriseninter- vention. Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringendes Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieheri- schen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention
5 zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutz- massnahme verhältnismässig sein. Das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Re- lation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen. Der das Ju- gendstrafrecht beherrschende Schutz- und Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen (BGE 148 IV 419 E. 1.6.2 f., 141 IV 172 E. 3.3; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 7B_758/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen).
E. 4.2 Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Ju-
gendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders
sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatperso-
nen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die
erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung
in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeord-
net werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der
psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz
Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist
(Bst. b). Die vorsorgliche Anordnung einer kurzfristigen geschlossenen Unterbrin-
gung kann sich bei der Einleitung einer Schutzmassnahme als notwendig erweisen,
wenn ein Jugendlicher jede Zusammenarbeit verweigert, unerreichbar ist und zu-
dem weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierig-
keiten verstrickt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022
E. 2.1, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3, 6B_85/2014 vom
18. Februar 2014 E. 4; je mit Hinweisen; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des
Kantons Bern BK 19 399 vom 1. Oktober 2019 E. 4.2 mit Verweis auf
HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8a zu
Art. 15 JStG). Eine vorübergehende geschlossene Unterbringung kann sich auch
aufdrängen, wenn der Jugendliche während einer laufenden Schutzmassnahme
immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlosse-
nen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche
Behandlung erhält. Es soll in diesen Fällen verhindert werden, dass der Jugendli-
che vor seinen Schwierigkeiten davonläuft. Die kurzfristig geschlossene Unterbrin-
gung verfolgt dann das Ziel, eine pädagogische Arbeit zu beginnen und gemein-
sam mit dem Jugendlichen Perspektiven zu erarbeiten (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR,
a.a.O., N. 8a zu Art. 15 JStG; vgl. auch Urteil des Bundegerichts 6B_85/2014 vom
18. Februar 2014 E. 4 mit Hinweis). Die Möglichkeit der Anordnung einer kurzfristi-
gen vorläufigen Unterbringung «in Krisensituationen» in einer geschlossenen Ein-
richtung wird in Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der
Rechtsprechung ergibt sich eine entsprechende Kompetenz der zuständigen
Behörde (beispielsweise bis zum Vorliegen einer psychiatrischen Begutachtung
oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung der ge-
eigneten Schutzmassnahmen) jedoch aus den Materialien. Kurzfristig bzw. vorü-
bergehend bedeutet nach der bisherigen Praxis ca. drei bis sechs Monate (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 mit zahlreichen
Hinweisen; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des
E. 6 Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das
Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2236 Ziff. 423.241).
5.
5.1
Die Jugendanwaltschaft begründet die vorsorgliche Unterbringung des Beschwer-
deführers in einer geschlossenen Einrichtung wie folgt (vgl. S. 2 der Verfügung vom
23. Januar 2026):
[…]. Seit der Rückkehr im Februar 2025 aus dem zweijährigen Aufenthalt in H.________ (Land) war
A.________ bei seiner Mutter wohnhaft. Das bisher gezeigte Verhalten deutet darauf hin, dass eine
Rückkehr nach Hause in die Familie für seine weitere Entwicklung nicht zielführend ist. A.________
schaffte es nicht, sich von seinen deliktischen Peers fernzuhalten und es kam zu weiteren Strafanzei-
gen. Weiter ist es ihm nicht gelungen, eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten. Es ist daher davon aus-
zugehen, dass A.________ ohne Tagesstruktur und fehlende Begleitung im Alltag erneut delinquen-
tes Verhalten zeigen wird und sich zuhause nicht altersadäquat entwickeln kann. Da bisher keine In-
stitution für eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung gewonnen werden konnte, findet diese
vorerst im Regionalgefängnis F.________ statt. Sobald ein Platz in einer passenden Institution frei
wird, wird ein entsprechende Verfügung ausgestellt und ein Übertritt organisiert. Die Anschlusslösung
soll unter den unten aufgeführten Zielen gestaltet werden:
•
A.________ nimmt eine lernstandadäquate Beschulung mit dem Ziel wahr, den verpassten Schul-
stoff der 8. und 9. Klasse aufzuholen.
•
A.________ nutzt die vorhandene Unterstützung, um sich beruflich zu integrieren und sich um ei-
nen Ausbildungsplatz ab Sommer 2026 zu bemühen.
•
A.________ distanziert sich von prokriminellen Peergroups.
•
A.________ setzt sich kritisch mit seinem Suchtmittelkonsum und dem Glücksspiel auseinander
mit dem Ziel, sich auch von diesem zu distanzieren.
•
A.________ begeht keine weiteren Delikte.
Um eine weitere negative Entwicklung zu verhindern und die Negativspirale, in welcher sich
A.________ befindet, zu durchbrechen, ist eine höher strukturierte Massnahme notwendig. Eine, wel-
che die benötigten Leitplanken und Strukturen bieten kann, damit A.________ sich in eine positive
Richtung entwickeln und konstruktiv mit den vorgebebenen Zielen auseinandersetzen kann. Aufgrund
der vorliegenden Ausführungen scheint eine vorsorgliche Unterbringung im Regionalgefängnis
F.________ als geeignet und verhältnismässig, bis eine geeignete Anschlusslösung gefunden wurde.
5.2
In der Versetzungsverfügung vom 29. Januar 2026 erwägt die Jugendanwaltschaft,
dass mit der Einrichtung des Jugendheims G.________ nunmehr eine passende
Anschlusslösung gefunden worden sei. Die Zielsetzungen der Unterbringung wur-
den bestätigt und es wurde festgehalten, dass eine vorsorgliche Unterbringung im
Jugendheim G.________ geeignet und verhältnismässig erscheine.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine ge- schlossene Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG nicht gegeben sind und deren Anordnung unverhältnismässig ist. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
E. 6.2 Bereits im Austrittsbericht der UPD vom 12. Januar 2023 wurde festgehalten, dass
beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine hyperkinetische Störung des Sozial-
verhaltens (ICD-10: F90.1) vorliegt. Es wurden Hinweise auf Impulsschwierigkeiten
und Schwierigkeiten in der Selbst- und Aufmerksamkeitssteuerung festgestellt, wo-
bei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein deutliches Muster an Ungehor-
sam, Streiterei, Intransparenz und gewalttätiges Verhalten gegenüber anderen
Menschen gezeigt habe. Im Austrittsbericht wurde ausgeführt, dass die aktuelle Si-
tuation des Beschwerdeführers auf eine Gefährdung hindeute und es wurde auf-
grund dessen eine Platzierung in einer sozialpädagogischen Einrichtung empfoh-
len, wo er von einer engen Begleitung und klaren Stukturierung profitieren und sich
in einem stabilen Umfeld weiterentwickeln könne. Zudem wurde nach dem vorzeiti-
gen Austritt des Beschwerdeführers aus den UPD infolge fehlender Motivation und
Kooperation die Fortführung der Diagnostik empfohlen, um die Verdachtsdiagnose
zu prüfen. Die entsprechenden Empfehlungen der UPD konnten in der Folge nicht
installiert werden, nachdem der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seinem Austritt
aus den UPD und der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung (Voll-
zug bei einer Gastfamilie) im Alter von 14 Jahren nach H.________
(Land)/I.________ (Land) wegzog, wo er sich fast zwei Jahre aufhielt. Auch als der
Beschwerdeführer Anfang 2025 wieder in die Schweiz zurückkehrte, gelang es ihm
trotz umfangreichen Helfernetzes nicht, einem geregelten Alltag nachzugehen und
sich ausreichend um einen Berufsbildungsweg zu kümmern (vgl. dazu die Weisung
[Anhang 2] der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Februar 2025 [Anord-
nung Rayon- und Kontaktverbot mit Electronic Monitoring] mit dem Hinweis, dass
ein stationärer Rahmen geprüft wird, sollte sich der Beschwerdeführer nicht an die
Vorgaben halten). Der Beschwerdeführer konnte zwar zunächst mit Unterstützung
des zuständigen Sozialarbeiters der Jugendanwaltschaft für das Programm Sup-
port+ des Berufsberatungs- und Informationszentrums (BIZ) angemeldet werden,
wo ihm ein Coach zur Seite gestellt wurde. Indes nahm er die Termine nicht regel-
mässig wahr, weshalb er auch nicht für das Motivationssemester (SEMO) vorgese-
hen werden konnte (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Leitung Ju-
gendanwaltschaft vom 11. Februar 2026). Die Ausführungen in der Verfügung der
Jugendanwaltschaft vom 18. Juni 2025 (Aufhebung Electronic Monitoring), wonach
sich der Beschwerdeführer in der Zusammenarbeit mit dem Helfernetz, namentlich
dem zuständigen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft sowie dem BIZ-Bern im
Rahmen des Programms Support+, kooperativ und bemüht zeige, stellten sich
letztlich als unzutreffend heraus, hat doch der Coach bereits am 25. Juni 2025
festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur zwei Drittel der abgemachten Termi-
ne wahrgenommen habe (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Lei-
tung Jugendanwaltschaft vom 11. Februar 2026). Gleichermassen delinquierte der
Beschwerdeführer trotz bestehender Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktver-
bot) mutmasslich weiter, unabhängig davon, ob für ihn noch das Electronic Monito-
ring angeordnet worden war oder nicht (vgl. vielmehr die Delikte 2025 gemäss S. 7
der Anklageschrift vom 19. Dezember 2025, welche die Zeit während der Gültigkeit
des Electronic Monitorings betreffen). Eine Distanz von den deliktischen Peers er-
folgte nicht. Vielmehr soll der Beschwerdeführer die Rollerdiebstähle (teilweise
Versuch) von April 2025 wie die zahlreichen Einbruchdiebstähle ab August 2025
E. 6.3 Angesichts dessen, dass seit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz seit August 2025 mehr als zehn Vorfälle bekannt sind, in denen er sich des Ein- bruchdiebstahls strafbar gemacht haben soll (Belege: DNA-Hits und Aussagen des Beschwerdeführers selbst), ist von einer deutlichen Zuspitzung des kriminellen Verhaltens auszugehen. Dasselbe gilt bezüglich seiner gesundheitlichen und finan- ziellen Situation. Gemäss den Angaben der Leitung Jugendanwaltschaft in der obe- rinstanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026 soll der Beschwerdeführer re- gelmässig Cannabis konsumieren und anlässlich eines Besuchs des zuständigen Sozialarbeiters im Regionalgefängnis F.________ angegeben haben, dass er draussen täglich zwei- bis dreimal gekifft habe (vgl. S. 5 der oberinstanzlichen Stel- lungnahme mit Verweis auf das Betreuungsjournal; vgl. zudem Z. 108 f., 115 ff. des Protokolls der jugendstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2025, wonach der Beschwerdeführer die zahlreichen Einbruchdiebstähle ab Som- mer 2025 begangen haben will, nachdem er ein bisschen getrunken habe). Auch soll er gemäss den Angaben der Mutter eine Spielsucht entwickelt und dadurch Schulden angehäuft haben (vgl. S. 5 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Lei- tung Jugendanwaltschaft vom 11. Februar 2026), was von ihm in den abschlies- senden Bemerkungen nicht in Abrede gestellt wird. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation gab der Beschwerdeführer vielmehr selbst an, einerseits deliktisch tätig geworden zu sein, weil er Geld fürs Leben gebraucht habe. Andererseits habe er sich verschuldet. Was für Schulden das waren, wollte er nicht sagen (vgl. Z. 59 ff. des Protokolls der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2025). Damit zeigt sich nicht nur in Bezug auf sein kriminelles Verhalten, sondern auch hinsichtlich seiner gesundheitlichen und finanziellen Situation eine deutliche Verschlechterung. Auch insoweit scheint sich der Beschwerdeführer in immer grös- sere Schwierigkeiten verstrickt zu haben.
E. 6.4 Bei einer Gesamtbetrachtung ist angesichts der vorstehenden Schilderungen beim Beschwerdeführer von einer akuten Krisensituation auszugehen. Der Beschwerde- führer befindet sich seit seiner Rückkehr in die Schweiz Anfang 2025 in einer deut- lichen Abwärtsspirale und erscheint aufgrund dessen in seiner Entwicklung stark gefährdet. Die Vorgeschichte und der bisherige Verlauf mit erneuter Delinquenz, fehlender Distanz zu den prokriminellen Peers und der fehlenden Tagesstruktur trotz bestehender Schutzmassnahmen des Rayon- und Kontaktverbots deuten auf ein dringendes Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Sinne einer psychi- schen wie auch erzieherischen Gefährdungslage hin. Es gilt eine weitere negative Entwicklung zu verhindern und die deutliche Negativspirale, in welcher er sich of- fensichtlich derzeit befindet, zu durchbrechen. Aufgrund der Gesamtumstände und da der bisherige Verlauf gezeigt hat, dass die in der Vergangenheit angeordneten Schutz- resp. Unterstützungsmassnahmen nicht hinreichend nachhaltig waren, sondern sich der Beschwerdeführer vielmehr persönlich in immer grössere Schwie- rigkeiten verstrickt hat, gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass sich ei- ne engmaschige Betreuung als unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a
E. 6.5 Wenn der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit – konkret die Notwendigkeit
– der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung bestreitet, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.
E. 6.5.1 Es ist mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht davon auszugehen, dass ein Ray- on- und Kontaktverbot in Verbindung mit einem Electronic Monitoring für den per- sönlichen Schutz des Beschwerdeführers und zur Bewältigung der gegenwärtig zugespitzten Krise zurzeit ausreichend ist. Insoweit ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Kontakt- und Rayonverbots in Verbin- dung mit dem Electronic Monitoring mehrfach delinquiert und sich nicht durchwegs verlässlich an das Rayonverbot gehalten hat. Gleichermassen gelang es ihm in dieser Zeit nicht, sich längerfristig regelmässig an die vereinbarten Termine zu hal- ten und es trifft entgegen den Ausführungen des Verteidigers auf S. 5 der Be- schwerde auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer keinen Alkohol trinkt, hat die- ser doch vielmehr anlässlich der jugendstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
15. Dezember 2025 selbst Gegenteiliges ausgesagt (vgl. E. 6.3 hiervor). Der Be- schwerdeführer konnte zu Hause, auch als das Electronic Monitoring noch Bestand hatte, nicht nachhaltig einer regelmässigen Tagesstruktur nachgehen, sich um eine Berufsausbildung kümmern, sich von den prokriminellen Peers distanzieren und deliktfrei bleiben. Angesichts dessen stellt eine solche Massnahme derzeit entge- gen der Meinung des Beschwerdeführers keine hinreichend wirksame mildere Massnahme dar. Soweit der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkun- gen (S. 1) anführt, dass es willkürlich erscheine, wenn die Jugendanwaltschaft bloss wenige zusätzliche Vorwürfe (Vermögensdelikte) als ausreichend gelten las- se, um Massnahmen (Electronic Monitoring) aufzuheben, dann aber bei Hinzutre- ten weiterer (Vermögensdelikts-)Vorwürfen plötzlich mit der schärfstmöglichen Massnahme seine Freiheit einschränke, ist ihm entgegenzuhalten, dass zum Zeit-
E. 6.5.2 Weiter erscheinen die Ausführungen der Leitung Jugendanwaltschaft in der oberin- stanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026, wonach ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers zu Hause bei der Mutter auch nach den neuesten Erkennt- nissen keine Option mehr sei, nachvollziehbar. Die Mutter ist voll berufstätig und al- leinerziehend mit vier Kindern. Angesichts dessen verfügt sie nicht über genügende Ressourcen, um den Beschwerdeführer – wie er es bedarf – ausreichend intensiv zu betreuen und zu unterstützen (vgl. insoweit auch S. 4 des dringlichen Gesuchs des Beschwerdeführers und seines Bruders um Wiederzulassung resp. um Einbe- zug in die vorläufige Aufnahme sowie um Erteilung der Einreisebewilligung vom
9. April 2024, wonach die Mutter bereits früher ihre Belastungsgrenzen erreicht ha- be und bei ihr Anfang 2023 eine schwere Depression diagnostiziert worden sei). Al- lein aus dem Umstand, dass die Jugendanwaltschaft nach der Rückkehr des Be- schwerdeführers aus H.________ (Land)/I.________ (Land) Anfang 2025 nicht umgehend eine vorsorgliche Unterbringung angeordnet hat (vgl. den diesbezügli- chen Einwand auf S. 6 der Beschwerde), kann nicht geschlossen werden, dass ei- ne solche nun nicht mehr erfolgen kann, war doch zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Februar 2025 die gesamtheitliche Situation des Beschwerdeführers auf- grund seiner knapp zweijährigen Abwesenheit gänzlich unklar und hat die Jugend- anwaltschaft aufgrund dessen im Sinne der Gewährung der milderen Massnahme zunächst lediglich ein Kontrakt- und Rayonverbot mit Electronic Monitoring ausge- sprochen. Die insoweit dem Beschwerdeführer gewährte Chance sich zu be- währen, hat dieser nicht genutzt. Bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Untersu- chungshaft keinen Besuch oder sonstigen Kontakt von dieser wollte (vgl. die E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft vom 9. Januar 2026), was auf ein derzeit schwieriges Verhältnis zur Mutter hindeutet.
E. 6.5.3 Was die eventualiter beantragte Unterbringung des Beschwerdeführers in einer offenen Erziehungseinrichtung anbelangt, ist auf das von der Leitung Jugendan- waltschaft mit der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026 einge- reichte Betreuungsjournal zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft anlässlich dessen Besuch vom 29. Januar 2026 im Regionalgefängnis geäussert hat, dass er bei der ersten Gelegenheit nach K.________ (Land) zum Vater oder H.________ (Land) zur Fa- milie fliehen würde (vgl. ähnlich auch bereits die Äusserungen vom 9. Januar 2026, als die angefochtenen Verfügungen noch nicht erlassen waren [vgl. die E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin vom 9. Januar 2026, wonach der Beschwerdeführerin ihr gegenüber angab, dass er versuchen möchte, bis im Sommer mitzumachen.
E. 6.5.4 Die Eignung und Zumutbarkeit der angeordneten Schutzmassnahme wird vom Be- schwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Es wird bezüglich der Eignung auf die einlässlichen Erwägungen der Leitung Jugendanwaltschaft in der oberin- stanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026 (S. 6) verwiesen. Die vorsorgli- che geschlossene Unterbringung erweist sich als zumutbar, da damit der Gefähr- dung des Beschwerdeführers in seiner gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung entgegengewirkt werden soll. Auch wenn die Mass- nahme für den Beschwerdeführer einschneidend sein mag, werden dadurch seine wohl verstandenen Interessen geschützt.
E. 6.5.5 Die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung des Be- schwerdeführers im Jugendheim G.________ ist demnach insgesamt zu bejahen.
E. 8 gemeinsam mit seinem Kollegen D.________ begangen haben. Dass kein Umgang mit dem kritischen Freundeskreis sowie keine Delinquenz stattgefunden hat, als der Vollzug der Schutzmassnahme noch mittels Electronic Monitoring überwacht worden war (vgl. S. 5 f. der Beschwerde), trifft folglich nicht zu.
E. 9 JStG erweist, um beim Beschwerdeführer eine Beruhigung und Stabilisierung der aktuell krisenbehafteten Lebenssituation zu erreichen. Die notwendige Erziehung und Behandlung des Beschwerdeführers kann zurzeit nicht anders sichergestellt werden kann als durch eine kurzzeitige vorläufige Unterbringung in einer geschlos- senen Einrichtung mit einem engen, klaren und hochstrukturierten Rahmen sowie einer engmaschigen Betreuung. Allein diese bietet die derzeit benötigten strikten Leitplanken und Strukturen, damit sich der Beschwerdeführer in eine positive Rich- tung entwickeln und konstruktiv mit den vorgegebenen Zielen (u.a. berufliche Inte- gration, Distanzierung von prokriminellen Peergroups, Suchtmittelkonsum, Glücksspiel und weiteren Delikten) auseinandersetzen kann. Die gesetzlichen Grundvoraussetzungen für eine vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sind damit gegeben (Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG) und wurden von der Jugendanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen – wenn auch eher knapp – zureichend begründet. Soweit die Jugendanwaltschaft in den angefochtenen Ver- fügungen ausführte, dass eine Rückkehr nach Hause für die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers «nicht zielführend» sei (vgl. S. 2 der Verfügungen), ergibt sich hieraus in Verbindung mit den weiteren Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen ohne Weiteres, dass diese eine geschlossene Einrichtung als unum- gänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG erachtet hat. Die diesbezüglichen Rüge auf S. 4 der Beschwerde ist mithin unbegründet.
E. 10 punkt der Verfügung vom 18. Juni 2025 (Aufhebung Electronic Monitoring) noch nicht sämtliche Berichtsrapporte bezüglich der Delikte von April 2025 vorlagen. Zu- dem erfolgte mit den erneuten zahlenmässig erheblichen Vorwürfen ab August 2025 eine deutliche Zuspitzung des kriminellen Verhaltens des Beschwerdeführers und es liegt insgesamt eine deutliche Abwärtsspirale vor (vgl. E. 6.3 f. hiervor). Die heutige Situation ist damit nicht mehr vergleichbar mit derjenigen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Juni 2025, mit welche dem Beschwerdeführer die Chance ge- währt werden sollte, die Phase des Berufsfindungsprozesses ohne die Fussfesseln zu bestreiten.
E. 11 Sollte es ihm nicht passen, werde er die Schweiz aber verlassen, um sich einer
längerfristigen Unterbringung zu entziehen. Er könne sich vorstellen, zurück nach
H.________ (Land) zu gehen]). Dass die Äusserungen des Beschwerdeführers
nicht bloss unbedachte, nicht ernstgemeinte Worte sind (vgl. dazu S. 2 der absch-
liessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers), zeigen die vergangenen Ereig-
nisse, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2023 für zwei Jahre die Schweiz ver-
lassen hatte und für die Jugendanwaltschaft nicht mehr greifbar war. Zumal die
Familie bereits dazumal eine Ausreise des Beschwerdeführers nach H.________
(Land)/I.________ (Land) veranlasst hat, erscheint es nicht abwegig, dass der Be-
schwerdeführer bei einem weiteren sich Entziehen des Strafverfahrens resp. der
vorsorglichen Schutzmassnahmen von seiner Familie unterstützt wird. Unter Be-
achtung der Äusserungen des Beschwerdeführers und seiner Vorgeschichte (Ent-
weichen auch aus der Gastfamilie resp. am 17. Januar 2023 bei einem Hafturlaub
zur Besichtigung eines Internats; zweijährige Abwesenheit in H.________
(Land)/I.________ (Land)), der derzeit laufenden Abklärungen der Jugendanwalt-
schaft, um für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 9 JStG eine Begutachtung
durchzuführen, sowie der bisherigen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, sich
an Termine zu halten, erscheint ein offener Rahmen zwecks Aufgleisung der not-
wendigen Massnahmen zurzeit als ungenügend. Eine Unterbringung in einer ge-
schlossenen Erziehungseinrichtung ist zur kurzfristigen Krisenintervention unaus-
weichlich (vgl. insoweit auch den Auszug aus dem Betreuungsjournal des zustän-
digen Sozialarbeiters der Jugendanwaltschaft vom 29. Januar 2026, wonach dieser
dem Beschwerdeführer erklärte, dass es sich nur um eine geschlossene Eintritts-
phase handle). Was die Dauer der vorsorglichen Unterbringung in einer geschlos-
senen Einrichtung (während der Strafuntersuchung und vor Erlass eines jugends-
trafrechtlichen Urteils) anbelangt, ist ferner festzuhalten, dass es sich dabei
gemäss der Auffassung des Bundesgerichts um strafprozessuale Haft im Rahmen
des vorsorglichen Vollzugs einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme han-
delt. In diesem Zusammenhang dürfen die einschlägigen Verfahrensbestimmungen
und grundrechtlichen Garantien der Jugenduntersuchungshaft nicht faktisch um-
gangen werden. Dies bedeutet, dass die vorsorgliche geschlossene Unterbringung
gemäss Art. 27 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 227 StPO nach spätestens einem Monat
von Amtes wegen überprüft bzw. neu verlängert werden muss (Beschluss des
Obergerichts des Kantons Bern BK 19 399 vom 1. Oktober 2019 E. 10 mit Verweis
auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.3).
E. 12 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfah- renskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht festzusetzen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).
E. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht festgesetzt.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Ein- schreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 53 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.d. B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungs- einrichtung Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Sachbe- schädigung Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Jugendan- waltschaft Bern-Mittelland vom 23./29. Januar 2026 (BM-25-1647)
2 Erwägungen: 1. Beim Jugendgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Jugendgericht) ist ein Straf- verfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter Erpressung, mehrfach begangenen, teilweise versuchten Rau- bes, Drohung, mehrfach begangener Pornografie, mehrfach begangenen, teilweise versuchten Diebstahls, evtl. Entwendung zum Gebrauch, Sachbeschädigung und mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs hängig. Insoweit besteht seit dem
7. Februar 2025 als vorsorgliche Schutzmassnahme ein Rayon- und Kontaktverbot (bis am 18. Juni 2025 Überwachung des Vollzugs mit Electronic Monitoring). Seit dem 28. November 2025 führt die Jugendanwaltschaft zudem ein weiteres Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfach begangenen Hausfrie- densbruchs, mehrfach begangenen Diebstahls und mehrfach begangener Sachbe- schädigung. Am 29. November 2025 ordnete die Jugendanwaltschaft Untersu- chungshaft bis am 5. Dezember 2025 an. Die Untersuchungshaft wurde letztmals mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Dezember 2025 bis am 5. Februar 2026 verlängert. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 ord- nete die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdefüh- rers in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an (Vollzugsort: Regionalge- fängnis F.________). Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 versetzte sie den Be- schwerdeführer per 2. Februar 2026 ins Jugendheim G.________. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, am 5. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge nachstehende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar und 29. Januar 2026 seien aufzuhe- ben, die Sache zur Anordnung eines Electronic Monitoring in Ergänzung zum bestehenden Kon- takt- und Rayonverbot an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der geschlossenen Unterbringung zu entlassen; 2. Eventualiter seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar und 29. Januar 2026 aufzuheben und die Sache zur Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung in einer offe- nen Erziehungseinrichtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren, stellte den Parteien eine Kopie der Beschwerde zu und gab der Lei- tung Jugendanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Jugendanwalt- schaft wurden die amtlichen Akten BM-25-1647 eingeholt. Zudem wurde der Be- weisantrag des Beschwerdeführers auf Edition der amtlichen Akten JG 25 82 des Jugendgerichts gutgeheissen und bei Letzterem die entsprechenden Akten einver- langt. Die Leitung Jugendanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. Fe- bruar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit seinen abschliessenden Bemerkungen vom 16. Februar 2025 an den be- reits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen die Beschwerde zulässig. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 39 Abs. 3
3 JStPO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrich- tung und die Versetzung ins Jugendheim G.________ unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutre- ten. 3. 3.1 Betreffend Vorgeschichte kann auf die amtlichen Akten BM-25-1647 und JG 25 82 sowie die Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen und der oberinstanzli- chen Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft vom 11. Februar 2026 (S. 2 ff., inkl. Beilagen) verwiesen werden. Diese werden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Hervorzuheben ist Folgendes: 3.2 Gegen den Beschwerdeführer wird seit Oktober 2022 das Verfahren BM-22-2022 (JG 25 82) in Sachen Raubes etc. geführt (Anklageerhebung beim Jugendgericht:
19. Dezember 2025; die Leitung Jugendanwaltschaft erwähnt auf S. 2 der oberin- stanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026 zusätzlich auch noch den Straf- tatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung durch Gebrauch einer Waffe (Versuch), evtl. Tätlichkeiten, bezüglich dessen indes keine Anklage erfolg- te). In diesem Rahmen wurde der Beschwerdeführer bereits vom 5. Dezember 2022 bis zum 28. Februar 2023 in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung (Time-Out aufgrund erneuter Delinquenz) sowie vom 13. Januar 2023 bis zum
16. Januar 2023 in einer offenen Erziehungseinrichtung (Gastfamilie) unterge- bracht. Die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung erfolgte, weil der Beschwerdeführer wegen Regelverstössen und fehlender Kooperation aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) frühzeitig entlassen worden war, wo er zwecks jugendpsychiatrischer Ab- klärung eingewiesen worden war, und eine geeignete Anschlusslösung im Rahmen eines von den UPD empfohlenen Schulheims aufgrund des kurzfristigen Austritts nicht verfügbar war. 3.3 Während des damals laufenden Untersuchungsverfahrens wurde der Beschwerde- führer am 11. Februar 2023 gemeinsam mit seinem Bruder von seiner Familie nach H.________ (Land)/I.________ (Land) geschickt und damit dem Strafverfahren entzogen. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge fast zwei Jahre in H.________ (Land)/I.________ (Land) auf, bis er Anfang 2025 gemeinsam mit sei- nem Bruder in die Schweiz zurückkehrte und ab diesem Zeitpunkt erneut bei seiner Mutter wohnte. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde wieder aufgenommen und mit Verfügung vom 7. Februar 2025 vorsorglich die Schutz- massnahmen des Rayon- und Kontaktverbots angeordnet (Verbot, sich nach 22:00 Uhr ausserhalb seines Domizils in J.________ (Örtlichkeit) aufzuhalten und zu den Opfern seiner bisherigen Delikte Kontakt aufzunehmen). Der Vollzug des Rayon- und Kontaktverbots wurde mittels Electronic Monitoring überwacht. Aus der Verfü-
4 gung vom 7. Februar 2025 geht hervor, dass die Jugendanwaltschaft die Schutz- massnahme als notwendig erachtete, weil unklar war, wie es dem Beschwerdefüh- rer nach seinem rund zweijährigen Aufenthalt in H.________ (Land)/I.________ (Land) ergangen war, wie er sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz verhalten und ob er in alte Muster zurückfallen wird. Es wurde in der Verfügung festgehalten, dass für den Beschwerdeführer Nulltoleranz gilt. Als Überschreiten der «roten Li- nie» wurden neue Delikte, Nicht-Kooperation bezüglich Tagesstruktur und Coa- ching, Nichteinhalten des Rayon- und Kontaktverbots inkl. Weisungen zum Elec- tronic Monitoring sowie Nicht-Wahrnehmen von Terminen genannt. Die Missach- tung dieser Auflagen habe die umgehende Ausschreibung zur Verhaftung und die Anordnung von Sicherheitshaft sowie die Prüfung einer geschlossenen stationären Unterbringung zur Folge. 3.4 Nach Ergänzung des Rayonverbots aufgrund der engen Wohnverhältnisse am
6. März 2025 hob die Jugendanwaltschaft das Electronic Monitoring mit Verfügung vom 18. Juni 2025 auf. Sie erwog, dass sich der Beschwerdeführer zwar teilweise unzuverlässig an die vorgegebenen Rayonverbote gehalten habe, sich jedoch von massiver Delinquenz habe distanzieren können. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Jugendanwaltschaft Kenntnis von drei Vorfällen aus dem April 2025, wonach der Beschwerdeführer u.a. des Diebstahls von zwei Rollern und des Eindringens in ei- nen Personenwagen sowie damit verbundenen Sachbeschädigungen und Haus- friedensbrüche dringend verdächtigt wurde. Die Jugendanwaltschaft hielt fest, der Beschwerdeführer zeige sich in der Zusammenarbeit mit dem Helfernetz kooperativ und bemüht, baldmöglichst den Weg ins Arbeitsleben zu finden. Die Fussfesseln sollten ihn in der Phase des Berufsbildungsprozesses nicht behindern. 3.5 In den frühen Morgenstunden des 28. November 2025 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung am Bahnhof L.________ (Örtlich- keit) durch die Kantonspolizei Bern angehalten. Der Beschwerdeführer sowie sein Kollege D.________ werden dringend verdächtigt, in mehrere Geschäftsliegen- schaften eingebrochen zu sei und dabei Deliktsgut entwendet bzw. dies versucht zu haben. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers ergab zehn weitere DNA-Hits im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen seit August 2025. 4. 4.1 Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. c JStPO kann die Jugendanwaltschaft während der ju- gendstrafprozessualen Untersuchung vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen gemäss Art. 12-15 JStG anordnen. Das Gesetz trägt damit der Tatsache Rechnung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen un- ter Umständen rasches Eingreifen gebieten. Bei vorsorglichen Schutzmassnahmen handelt es sich um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleis- tung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen im Sinne einer Kriseninter- vention. Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringendes Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieheri- schen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention
5 zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutz- massnahme verhältnismässig sein. Das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Re- lation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen. Der das Ju- gendstrafrecht beherrschende Schutz- und Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen (BGE 148 IV 419 E. 1.6.2 f., 141 IV 172 E. 3.3; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 7B_758/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen). 4.2 Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Ju- gendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatperso- nen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeord- net werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Die vorsorgliche Anordnung einer kurzfristigen geschlossenen Unterbrin- gung kann sich bei der Einleitung einer Schutzmassnahme als notwendig erweisen, wenn ein Jugendlicher jede Zusammenarbeit verweigert, unerreichbar ist und zu- dem weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierig- keiten verstrickt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3, 6B_85/2014 vom
18. Februar 2014 E. 4; je mit Hinweisen; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 399 vom 1. Oktober 2019 E. 4.2 mit Verweis auf HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8a zu Art. 15 JStG). Eine vorübergehende geschlossene Unterbringung kann sich auch aufdrängen, wenn der Jugendliche während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlosse- nen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche Behandlung erhält. Es soll in diesen Fällen verhindert werden, dass der Jugendli- che vor seinen Schwierigkeiten davonläuft. Die kurzfristig geschlossene Unterbrin- gung verfolgt dann das Ziel, eine pädagogische Arbeit zu beginnen und gemein- sam mit dem Jugendlichen Perspektiven zu erarbeiten (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 8a zu Art. 15 JStG; vgl. auch Urteil des Bundegerichts 6B_85/2014 vom
18. Februar 2014 E. 4 mit Hinweis). Die Möglichkeit der Anordnung einer kurzfristi- gen vorläufigen Unterbringung «in Krisensituationen» in einer geschlossenen Ein- richtung wird in Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der Rechtsprechung ergibt sich eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde (beispielsweise bis zum Vorliegen einer psychiatrischen Begutachtung oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung der ge- eigneten Schutzmassnahmen) jedoch aus den Materialien. Kurzfristig bzw. vorü- bergehend bedeutet nach der bisherigen Praxis ca. drei bis sechs Monate (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des
6 Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2236 Ziff. 423.241). 5. 5.1 Die Jugendanwaltschaft begründet die vorsorgliche Unterbringung des Beschwer- deführers in einer geschlossenen Einrichtung wie folgt (vgl. S. 2 der Verfügung vom
23. Januar 2026): […]. Seit der Rückkehr im Februar 2025 aus dem zweijährigen Aufenthalt in H.________ (Land) war A.________ bei seiner Mutter wohnhaft. Das bisher gezeigte Verhalten deutet darauf hin, dass eine Rückkehr nach Hause in die Familie für seine weitere Entwicklung nicht zielführend ist. A.________ schaffte es nicht, sich von seinen deliktischen Peers fernzuhalten und es kam zu weiteren Strafanzei- gen. Weiter ist es ihm nicht gelungen, eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten. Es ist daher davon aus- zugehen, dass A.________ ohne Tagesstruktur und fehlende Begleitung im Alltag erneut delinquen- tes Verhalten zeigen wird und sich zuhause nicht altersadäquat entwickeln kann. Da bisher keine In- stitution für eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung gewonnen werden konnte, findet diese vorerst im Regionalgefängnis F.________ statt. Sobald ein Platz in einer passenden Institution frei wird, wird ein entsprechende Verfügung ausgestellt und ein Übertritt organisiert. Die Anschlusslösung soll unter den unten aufgeführten Zielen gestaltet werden: • A.________ nimmt eine lernstandadäquate Beschulung mit dem Ziel wahr, den verpassten Schul- stoff der 8. und 9. Klasse aufzuholen. • A.________ nutzt die vorhandene Unterstützung, um sich beruflich zu integrieren und sich um ei- nen Ausbildungsplatz ab Sommer 2026 zu bemühen. • A.________ distanziert sich von prokriminellen Peergroups. • A.________ setzt sich kritisch mit seinem Suchtmittelkonsum und dem Glücksspiel auseinander mit dem Ziel, sich auch von diesem zu distanzieren. • A.________ begeht keine weiteren Delikte. Um eine weitere negative Entwicklung zu verhindern und die Negativspirale, in welcher sich A.________ befindet, zu durchbrechen, ist eine höher strukturierte Massnahme notwendig. Eine, wel- che die benötigten Leitplanken und Strukturen bieten kann, damit A.________ sich in eine positive Richtung entwickeln und konstruktiv mit den vorgebebenen Zielen auseinandersetzen kann. Aufgrund der vorliegenden Ausführungen scheint eine vorsorgliche Unterbringung im Regionalgefängnis F.________ als geeignet und verhältnismässig, bis eine geeignete Anschlusslösung gefunden wurde. 5.2 In der Versetzungsverfügung vom 29. Januar 2026 erwägt die Jugendanwaltschaft, dass mit der Einrichtung des Jugendheims G.________ nunmehr eine passende Anschlusslösung gefunden worden sei. Die Zielsetzungen der Unterbringung wur- den bestätigt und es wurde festgehalten, dass eine vorsorgliche Unterbringung im Jugendheim G.________ geeignet und verhältnismässig erscheine. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine ge- schlossene Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG nicht gegeben sind und deren Anordnung unverhältnismässig ist. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
7 6.2 Bereits im Austrittsbericht der UPD vom 12. Januar 2023 wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine hyperkinetische Störung des Sozial- verhaltens (ICD-10: F90.1) vorliegt. Es wurden Hinweise auf Impulsschwierigkeiten und Schwierigkeiten in der Selbst- und Aufmerksamkeitssteuerung festgestellt, wo- bei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein deutliches Muster an Ungehor- sam, Streiterei, Intransparenz und gewalttätiges Verhalten gegenüber anderen Menschen gezeigt habe. Im Austrittsbericht wurde ausgeführt, dass die aktuelle Si- tuation des Beschwerdeführers auf eine Gefährdung hindeute und es wurde auf- grund dessen eine Platzierung in einer sozialpädagogischen Einrichtung empfoh- len, wo er von einer engen Begleitung und klaren Stukturierung profitieren und sich in einem stabilen Umfeld weiterentwickeln könne. Zudem wurde nach dem vorzeiti- gen Austritt des Beschwerdeführers aus den UPD infolge fehlender Motivation und Kooperation die Fortführung der Diagnostik empfohlen, um die Verdachtsdiagnose zu prüfen. Die entsprechenden Empfehlungen der UPD konnten in der Folge nicht installiert werden, nachdem der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seinem Austritt aus den UPD und der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung (Voll- zug bei einer Gastfamilie) im Alter von 14 Jahren nach H.________ (Land)/I.________ (Land) wegzog, wo er sich fast zwei Jahre aufhielt. Auch als der Beschwerdeführer Anfang 2025 wieder in die Schweiz zurückkehrte, gelang es ihm trotz umfangreichen Helfernetzes nicht, einem geregelten Alltag nachzugehen und sich ausreichend um einen Berufsbildungsweg zu kümmern (vgl. dazu die Weisung [Anhang 2] der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Februar 2025 [Anord- nung Rayon- und Kontaktverbot mit Electronic Monitoring] mit dem Hinweis, dass ein stationärer Rahmen geprüft wird, sollte sich der Beschwerdeführer nicht an die Vorgaben halten). Der Beschwerdeführer konnte zwar zunächst mit Unterstützung des zuständigen Sozialarbeiters der Jugendanwaltschaft für das Programm Sup- port+ des Berufsberatungs- und Informationszentrums (BIZ) angemeldet werden, wo ihm ein Coach zur Seite gestellt wurde. Indes nahm er die Termine nicht regel- mässig wahr, weshalb er auch nicht für das Motivationssemester (SEMO) vorgese- hen werden konnte (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Leitung Ju- gendanwaltschaft vom 11. Februar 2026). Die Ausführungen in der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 18. Juni 2025 (Aufhebung Electronic Monitoring), wonach sich der Beschwerdeführer in der Zusammenarbeit mit dem Helfernetz, namentlich dem zuständigen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft sowie dem BIZ-Bern im Rahmen des Programms Support+, kooperativ und bemüht zeige, stellten sich letztlich als unzutreffend heraus, hat doch der Coach bereits am 25. Juni 2025 festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur zwei Drittel der abgemachten Termi- ne wahrgenommen habe (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Lei- tung Jugendanwaltschaft vom 11. Februar 2026). Gleichermassen delinquierte der Beschwerdeführer trotz bestehender Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktver- bot) mutmasslich weiter, unabhängig davon, ob für ihn noch das Electronic Monito- ring angeordnet worden war oder nicht (vgl. vielmehr die Delikte 2025 gemäss S. 7 der Anklageschrift vom 19. Dezember 2025, welche die Zeit während der Gültigkeit des Electronic Monitorings betreffen). Eine Distanz von den deliktischen Peers er- folgte nicht. Vielmehr soll der Beschwerdeführer die Rollerdiebstähle (teilweise Versuch) von April 2025 wie die zahlreichen Einbruchdiebstähle ab August 2025
8 gemeinsam mit seinem Kollegen D.________ begangen haben. Dass kein Umgang mit dem kritischen Freundeskreis sowie keine Delinquenz stattgefunden hat, als der Vollzug der Schutzmassnahme noch mittels Electronic Monitoring überwacht worden war (vgl. S. 5 f. der Beschwerde), trifft folglich nicht zu. 6.3 Angesichts dessen, dass seit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz seit August 2025 mehr als zehn Vorfälle bekannt sind, in denen er sich des Ein- bruchdiebstahls strafbar gemacht haben soll (Belege: DNA-Hits und Aussagen des Beschwerdeführers selbst), ist von einer deutlichen Zuspitzung des kriminellen Verhaltens auszugehen. Dasselbe gilt bezüglich seiner gesundheitlichen und finan- ziellen Situation. Gemäss den Angaben der Leitung Jugendanwaltschaft in der obe- rinstanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026 soll der Beschwerdeführer re- gelmässig Cannabis konsumieren und anlässlich eines Besuchs des zuständigen Sozialarbeiters im Regionalgefängnis F.________ angegeben haben, dass er draussen täglich zwei- bis dreimal gekifft habe (vgl. S. 5 der oberinstanzlichen Stel- lungnahme mit Verweis auf das Betreuungsjournal; vgl. zudem Z. 108 f., 115 ff. des Protokolls der jugendstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2025, wonach der Beschwerdeführer die zahlreichen Einbruchdiebstähle ab Som- mer 2025 begangen haben will, nachdem er ein bisschen getrunken habe). Auch soll er gemäss den Angaben der Mutter eine Spielsucht entwickelt und dadurch Schulden angehäuft haben (vgl. S. 5 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Lei- tung Jugendanwaltschaft vom 11. Februar 2026), was von ihm in den abschlies- senden Bemerkungen nicht in Abrede gestellt wird. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation gab der Beschwerdeführer vielmehr selbst an, einerseits deliktisch tätig geworden zu sein, weil er Geld fürs Leben gebraucht habe. Andererseits habe er sich verschuldet. Was für Schulden das waren, wollte er nicht sagen (vgl. Z. 59 ff. des Protokolls der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2025). Damit zeigt sich nicht nur in Bezug auf sein kriminelles Verhalten, sondern auch hinsichtlich seiner gesundheitlichen und finanziellen Situation eine deutliche Verschlechterung. Auch insoweit scheint sich der Beschwerdeführer in immer grös- sere Schwierigkeiten verstrickt zu haben. 6.4 Bei einer Gesamtbetrachtung ist angesichts der vorstehenden Schilderungen beim Beschwerdeführer von einer akuten Krisensituation auszugehen. Der Beschwerde- führer befindet sich seit seiner Rückkehr in die Schweiz Anfang 2025 in einer deut- lichen Abwärtsspirale und erscheint aufgrund dessen in seiner Entwicklung stark gefährdet. Die Vorgeschichte und der bisherige Verlauf mit erneuter Delinquenz, fehlender Distanz zu den prokriminellen Peers und der fehlenden Tagesstruktur trotz bestehender Schutzmassnahmen des Rayon- und Kontaktverbots deuten auf ein dringendes Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Sinne einer psychi- schen wie auch erzieherischen Gefährdungslage hin. Es gilt eine weitere negative Entwicklung zu verhindern und die deutliche Negativspirale, in welcher er sich of- fensichtlich derzeit befindet, zu durchbrechen. Aufgrund der Gesamtumstände und da der bisherige Verlauf gezeigt hat, dass die in der Vergangenheit angeordneten Schutz- resp. Unterstützungsmassnahmen nicht hinreichend nachhaltig waren, sondern sich der Beschwerdeführer vielmehr persönlich in immer grössere Schwie- rigkeiten verstrickt hat, gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass sich ei- ne engmaschige Betreuung als unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a
9 JStG erweist, um beim Beschwerdeführer eine Beruhigung und Stabilisierung der aktuell krisenbehafteten Lebenssituation zu erreichen. Die notwendige Erziehung und Behandlung des Beschwerdeführers kann zurzeit nicht anders sichergestellt werden kann als durch eine kurzzeitige vorläufige Unterbringung in einer geschlos- senen Einrichtung mit einem engen, klaren und hochstrukturierten Rahmen sowie einer engmaschigen Betreuung. Allein diese bietet die derzeit benötigten strikten Leitplanken und Strukturen, damit sich der Beschwerdeführer in eine positive Rich- tung entwickeln und konstruktiv mit den vorgegebenen Zielen (u.a. berufliche Inte- gration, Distanzierung von prokriminellen Peergroups, Suchtmittelkonsum, Glücksspiel und weiteren Delikten) auseinandersetzen kann. Die gesetzlichen Grundvoraussetzungen für eine vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sind damit gegeben (Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG) und wurden von der Jugendanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen – wenn auch eher knapp – zureichend begründet. Soweit die Jugendanwaltschaft in den angefochtenen Ver- fügungen ausführte, dass eine Rückkehr nach Hause für die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers «nicht zielführend» sei (vgl. S. 2 der Verfügungen), ergibt sich hieraus in Verbindung mit den weiteren Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen ohne Weiteres, dass diese eine geschlossene Einrichtung als unum- gänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG erachtet hat. Die diesbezüglichen Rüge auf S. 4 der Beschwerde ist mithin unbegründet. 6.5 Wenn der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit – konkret die Notwendigkeit
– der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung bestreitet, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. 6.5.1 Es ist mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht davon auszugehen, dass ein Ray- on- und Kontaktverbot in Verbindung mit einem Electronic Monitoring für den per- sönlichen Schutz des Beschwerdeführers und zur Bewältigung der gegenwärtig zugespitzten Krise zurzeit ausreichend ist. Insoweit ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Kontakt- und Rayonverbots in Verbin- dung mit dem Electronic Monitoring mehrfach delinquiert und sich nicht durchwegs verlässlich an das Rayonverbot gehalten hat. Gleichermassen gelang es ihm in dieser Zeit nicht, sich längerfristig regelmässig an die vereinbarten Termine zu hal- ten und es trifft entgegen den Ausführungen des Verteidigers auf S. 5 der Be- schwerde auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer keinen Alkohol trinkt, hat die- ser doch vielmehr anlässlich der jugendstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
15. Dezember 2025 selbst Gegenteiliges ausgesagt (vgl. E. 6.3 hiervor). Der Be- schwerdeführer konnte zu Hause, auch als das Electronic Monitoring noch Bestand hatte, nicht nachhaltig einer regelmässigen Tagesstruktur nachgehen, sich um eine Berufsausbildung kümmern, sich von den prokriminellen Peers distanzieren und deliktfrei bleiben. Angesichts dessen stellt eine solche Massnahme derzeit entge- gen der Meinung des Beschwerdeführers keine hinreichend wirksame mildere Massnahme dar. Soweit der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkun- gen (S. 1) anführt, dass es willkürlich erscheine, wenn die Jugendanwaltschaft bloss wenige zusätzliche Vorwürfe (Vermögensdelikte) als ausreichend gelten las- se, um Massnahmen (Electronic Monitoring) aufzuheben, dann aber bei Hinzutre- ten weiterer (Vermögensdelikts-)Vorwürfen plötzlich mit der schärfstmöglichen Massnahme seine Freiheit einschränke, ist ihm entgegenzuhalten, dass zum Zeit-
10 punkt der Verfügung vom 18. Juni 2025 (Aufhebung Electronic Monitoring) noch nicht sämtliche Berichtsrapporte bezüglich der Delikte von April 2025 vorlagen. Zu- dem erfolgte mit den erneuten zahlenmässig erheblichen Vorwürfen ab August 2025 eine deutliche Zuspitzung des kriminellen Verhaltens des Beschwerdeführers und es liegt insgesamt eine deutliche Abwärtsspirale vor (vgl. E. 6.3 f. hiervor). Die heutige Situation ist damit nicht mehr vergleichbar mit derjenigen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Juni 2025, mit welche dem Beschwerdeführer die Chance ge- währt werden sollte, die Phase des Berufsfindungsprozesses ohne die Fussfesseln zu bestreiten. 6.5.2 Weiter erscheinen die Ausführungen der Leitung Jugendanwaltschaft in der oberin- stanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026, wonach ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers zu Hause bei der Mutter auch nach den neuesten Erkennt- nissen keine Option mehr sei, nachvollziehbar. Die Mutter ist voll berufstätig und al- leinerziehend mit vier Kindern. Angesichts dessen verfügt sie nicht über genügende Ressourcen, um den Beschwerdeführer – wie er es bedarf – ausreichend intensiv zu betreuen und zu unterstützen (vgl. insoweit auch S. 4 des dringlichen Gesuchs des Beschwerdeführers und seines Bruders um Wiederzulassung resp. um Einbe- zug in die vorläufige Aufnahme sowie um Erteilung der Einreisebewilligung vom
9. April 2024, wonach die Mutter bereits früher ihre Belastungsgrenzen erreicht ha- be und bei ihr Anfang 2023 eine schwere Depression diagnostiziert worden sei). Al- lein aus dem Umstand, dass die Jugendanwaltschaft nach der Rückkehr des Be- schwerdeführers aus H.________ (Land)/I.________ (Land) Anfang 2025 nicht umgehend eine vorsorgliche Unterbringung angeordnet hat (vgl. den diesbezügli- chen Einwand auf S. 6 der Beschwerde), kann nicht geschlossen werden, dass ei- ne solche nun nicht mehr erfolgen kann, war doch zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Februar 2025 die gesamtheitliche Situation des Beschwerdeführers auf- grund seiner knapp zweijährigen Abwesenheit gänzlich unklar und hat die Jugend- anwaltschaft aufgrund dessen im Sinne der Gewährung der milderen Massnahme zunächst lediglich ein Kontrakt- und Rayonverbot mit Electronic Monitoring ausge- sprochen. Die insoweit dem Beschwerdeführer gewährte Chance sich zu be- währen, hat dieser nicht genutzt. Bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Untersu- chungshaft keinen Besuch oder sonstigen Kontakt von dieser wollte (vgl. die E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft vom 9. Januar 2026), was auf ein derzeit schwieriges Verhältnis zur Mutter hindeutet. 6.5.3 Was die eventualiter beantragte Unterbringung des Beschwerdeführers in einer offenen Erziehungseinrichtung anbelangt, ist auf das von der Leitung Jugendan- waltschaft mit der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026 einge- reichte Betreuungsjournal zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft anlässlich dessen Besuch vom 29. Januar 2026 im Regionalgefängnis geäussert hat, dass er bei der ersten Gelegenheit nach K.________ (Land) zum Vater oder H.________ (Land) zur Fa- milie fliehen würde (vgl. ähnlich auch bereits die Äusserungen vom 9. Januar 2026, als die angefochtenen Verfügungen noch nicht erlassen waren [vgl. die E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin vom 9. Januar 2026, wonach der Beschwerdeführerin ihr gegenüber angab, dass er versuchen möchte, bis im Sommer mitzumachen.
11 Sollte es ihm nicht passen, werde er die Schweiz aber verlassen, um sich einer längerfristigen Unterbringung zu entziehen. Er könne sich vorstellen, zurück nach H.________ (Land) zu gehen]). Dass die Äusserungen des Beschwerdeführers nicht bloss unbedachte, nicht ernstgemeinte Worte sind (vgl. dazu S. 2 der absch- liessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers), zeigen die vergangenen Ereig- nisse, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2023 für zwei Jahre die Schweiz ver- lassen hatte und für die Jugendanwaltschaft nicht mehr greifbar war. Zumal die Familie bereits dazumal eine Ausreise des Beschwerdeführers nach H.________ (Land)/I.________ (Land) veranlasst hat, erscheint es nicht abwegig, dass der Be- schwerdeführer bei einem weiteren sich Entziehen des Strafverfahrens resp. der vorsorglichen Schutzmassnahmen von seiner Familie unterstützt wird. Unter Be- achtung der Äusserungen des Beschwerdeführers und seiner Vorgeschichte (Ent- weichen auch aus der Gastfamilie resp. am 17. Januar 2023 bei einem Hafturlaub zur Besichtigung eines Internats; zweijährige Abwesenheit in H.________ (Land)/I.________ (Land)), der derzeit laufenden Abklärungen der Jugendanwalt- schaft, um für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 9 JStG eine Begutachtung durchzuführen, sowie der bisherigen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, sich an Termine zu halten, erscheint ein offener Rahmen zwecks Aufgleisung der not- wendigen Massnahmen zurzeit als ungenügend. Eine Unterbringung in einer ge- schlossenen Erziehungseinrichtung ist zur kurzfristigen Krisenintervention unaus- weichlich (vgl. insoweit auch den Auszug aus dem Betreuungsjournal des zustän- digen Sozialarbeiters der Jugendanwaltschaft vom 29. Januar 2026, wonach dieser dem Beschwerdeführer erklärte, dass es sich nur um eine geschlossene Eintritts- phase handle). Was die Dauer der vorsorglichen Unterbringung in einer geschlos- senen Einrichtung (während der Strafuntersuchung und vor Erlass eines jugends- trafrechtlichen Urteils) anbelangt, ist ferner festzuhalten, dass es sich dabei gemäss der Auffassung des Bundesgerichts um strafprozessuale Haft im Rahmen des vorsorglichen Vollzugs einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme han- delt. In diesem Zusammenhang dürfen die einschlägigen Verfahrensbestimmungen und grundrechtlichen Garantien der Jugenduntersuchungshaft nicht faktisch um- gangen werden. Dies bedeutet, dass die vorsorgliche geschlossene Unterbringung gemäss Art. 27 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 227 StPO nach spätestens einem Monat von Amtes wegen überprüft bzw. neu verlängert werden muss (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 399 vom 1. Oktober 2019 E. 10 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.3). 6.5.4 Die Eignung und Zumutbarkeit der angeordneten Schutzmassnahme wird vom Be- schwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Es wird bezüglich der Eignung auf die einlässlichen Erwägungen der Leitung Jugendanwaltschaft in der oberin- stanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026 (S. 6) verwiesen. Die vorsorgli- che geschlossene Unterbringung erweist sich als zumutbar, da damit der Gefähr- dung des Beschwerdeführers in seiner gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung entgegengewirkt werden soll. Auch wenn die Mass- nahme für den Beschwerdeführer einschneidend sein mag, werden dadurch seine wohl verstandenen Interessen geschützt. 6.5.5 Die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung des Be- schwerdeführers im Jugendheim G.________ ist demnach insgesamt zu bejahen.
12 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfah- renskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht festzusetzen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Ein- schreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 18. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.